Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Hotel Krone in Königsbrunn

Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung
von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotel Krone zur
Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie
für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der
Gaststätte.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen
sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen
Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gaststätte.
3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Vertragsabschluss, -partner, -haftung
1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Antragsannahme (Bestätigung) der
Gaststätte an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein
gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen
mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist
beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Gaststätte zurückzuführen sind. Im Übrigen ist
der Veranstalter verpflichtet, die Gaststätte rechtzeitig auf die Möglichkeit der
Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter schriftlich bestellten und vom Hotel
schriftlich zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des
Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende
Leistungen und Auslagen der Gaststätte an Dritte.
3. Zu den vereinbarten Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate
und erhöht sich der von der Gaststätte allgemein für derartige Leistungen berechnete
Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um
10% erhöht werden.
4. Rechnungen der Gaststätte ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang
der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt,
mindestens Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens bleibt vorbehalten.
5. Die Gaststätte ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag
schriftlich vereinbart werden.

Rücktritt des Hotels
1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten
angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu
vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Als sachlich
gerechtfertigter Grund gilt beispielhaft, aber nicht ausschließlich wenn
die Veranstaltung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher
Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht wird;
das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in
der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Hotel,
außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.
Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in
Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem
Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt 60 % des Vertragswertes in
Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 80% des Vertragswertes, sofern
eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel:
Menüpreis-Bankett x Personenzahl
War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü
des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter
bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens
vorbehalten.
Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor
Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der
Zustimmung der Gaststätte.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel bei der
Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die
ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt die
vereinbarten Preise neu festzusetzen, sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es
sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gaststätte die
vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel
zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das
Hotel trifft ein Verschulden.

Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht
mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung.
In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und
sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und
für Rechnung des Veranstalters.
Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt dem Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung
des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die
Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den
technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel
diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten ist
das Hotel berechtigt diese pauschal zu erfassen und zu berechnen.
3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-
und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Gasthof eine
Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des
Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen
Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht
zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu
vertreten hat.
6. Der Gast, Veranstalter oder Internetnutzer, der den hoteleigenen Internetzugang
nutzt, ist für die von ihm heruntergeladenen oder ins Netz gestellten Seiten voll
verantwortlich. Handlungen im Internet, die gegen internationales oder nationales
Recht verstoßen sowie Anstand und Sitte in einem erheblichen Maße widersprechen,
werden zur Anzeige gebracht.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden
sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das
Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu
entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel
berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung
von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der
Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das
Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.
Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer
des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem
Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B.
Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Schlussbestimmung
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt
auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Einseitige Änderungen oder
Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im
kaufmännischen Verkehr der Sitz des Gasthofs. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Stand 2015
Hotel Krone
Bgm.-Wohlfarth-Str. 44
86343 Königsbrunn
Tel.: 08231/96620
Fax: 08231/966217
Email: info@krone-hotel-restaurant.de